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StuB Nr. 22 vom Seite 856

Verkauf von Steuerberatervergütungsansprüchen

Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen

I. Einführung

Aus verschiedenen Gründen kann ein Berufsträger sich entschließen, eine Gebührenforderung, die er gegen einen Mandanten hat, nicht selbst einzutreiben, sondern dies von dritter Seite erledigen zu lassen. Dazu hat sich inzwischen ein Markt gebildet, der Steuerberatern die Möglichkeit gibt, ihre Gebührenforderungen an einen gewerblich tätigen Dienstleister abzutreten, der den Einzug der Forderungen übernimmt. Derartige Konstruktionen sind bei Ärzten und Zahnärzten bereits seit Jahren üblich. Auch bei Rechtsanwälten werden derartige Modelle angeboten, wobei allerdings die Zulässigkeit streitig ist. Für den abtretenden Berufsträger besteht nicht nur der Vorteil des sofortigen Zuflusses an Liquidität und Entlastung von Verwaltungsaufwand, sondern er ist in einem möglichen Rechtsstreit über die Gebühren nicht mehr Partei, sondern kann als Zeuge auftreten.

II. Übertragbarkeit von Gebührenansprüchen

Früher war gem. § 64 Abs. 2 StBerG die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Steuerberater oder als Steuerbevollmächtigten zugelassenen Dritten unzulässig, es sei denn, die Forderung war rechtskräftig festgest...