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BBKM Nr. 5 vom Seite 123

Abtretung von Honorarforderungen

Der Mandant muss nicht in allen Fällen zustimmen

von Raimund Weyand, St. Ingbert

Rechtsanwälte dürfen – ebenso wie Steuerberater – Honorarforderungen an einen Berufskollegen abtreten, auch wenn der Mandant der Abtretung nicht zustimmt. Dies hat jetzt der BGH festgestellt und damit einen Streit in Rechtsprechung und Fachliteratur zur Auslegung der einschlägigen Rechtsnormen (§ 64 Abs. 2 StBerG, § 49b Abs. 4 BRAO) beendet.

Ein Anwaltsbüro hatte für seinen Mandanten einen Testamentsentwurf erstellt und hierfür ca. 100.000 € Gebühren verlangt. Eine Zahlung erfolgte zunächst nicht. Im Wege der Abtretung übernahm ein anderer Anwalt die Gebührenforderung und klagte. Der Mandant hielt die Abtretung für nichtig und damit unwirksam, weil er ihr nicht zugestimmt hatte. LG und OLG gaben ihm Recht und wiesen die Klage ab. Die Revision war erfolgreich.

Die Vorgeschichte zur Honorarabtretung:

  • Derjenige, der eine Forderung an einen anderen abtritt, ist dem neuen Gläubiger gegenüber auskunftspflichtig, um ihm die Durchsetzung der Forderung zu ermöglichen (§ 402 BGB). Aus diesem Grund war die Abtretung von anwaltlichen Gebührenforderungen bis 1994 zivilrechtlich nichtig (§ 134 BGB), weil sie die Strafvorschrift des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB verletzte.

  • Ab 1994 ermöglichte der Gesetzgeber mit den neuen §§ 49b Abs. 4 BRAO ...