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USt direkt digital Nr. 22 vom Seite 11

Umsatzbesteuerung elektronischer Dienstleistungen ab 2015

Hinweise zur Registrierung für den Mini-One-Stop-Shop und zum Deklarationsverfahren

Dr. Hans-Martin Grambeck,

Ab dem werden die an EU-Endverbraucher erbrachten elektronischen Dienstleistungen nicht mehr am Sitzort des in der EU ansässigen leistenden Unternehmers, sondern am Wohnsitz des Empfängers besteuert. In Deutschland ansässige Unternehmen, die das vereinfachte Besteuerungsverfahren (Mini-One-Stop-Shop) nutzen möchten, können sich dafür seit dem beim BZSt registrieren.

A. Registrierung für den Mini-One-Stop-Shop (MOSS)

I. Abwägung zwischen MOSS und direkter Registrierung

Die Teilnahme am MOSS-Verfahren ist freiwillig. Die Alternative (Meldung der Umsätze durch direkte Veranlagung in den anderen Mitgliedstaaten) dürfte aufgrund des administrativen Aufwands wohl nur dann in Frage kommen, wenn bereits aus anderen Gründen ausländische Registrierungen vorliegen (z. B. wegen Versandhandelsumsätzen) oder wenn aufgrund komplexer umsatzsteuerrechtlicher Fragestellungen der direkte Kontakt zur ausländischen Finanzbehörde als erforderlich erachtet wird.

Für die Nutzung des MOSS spricht auch die Tatsache, dass es anders als im Bereich des Versandhandels an Endverbraucher keine Meldeschwellen gibt. Weil die Entscheidung über die Anwendung des verei...