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Pflicht des später abberufenen Geschäftsführers zur Mittelvorsorge
(1) Als Haftungsschuldner i. S. der §§ 69, 34 AO kommt grundsätzlich auch ein zwischenzeitlich ausgeschiedener Geschäftsführer einer GmbH in Betracht, wenn er die ihm während seiner Tätigkeit obliegenden steuerlichen Pflichten der Gesellschaft schuldhaft nicht erfüllt hat. Das kann der Fall sein, wenn er als gesetzlicher Vertreter der GmbH ungeachtet der erkennbar für die GmbH entstehenden Steueransprüche für deren spätere Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit keine Sorge trifft. (2) Bei der Prüfung, ob der in der Zeit vor der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der GmbH abberufene Geschäftsführer noch in der Lage war, alle Verbindlichkeiten der GmbH vollständig zu bedienen, oder ob er anderenfalls möglicherweise schon Mittel für eine ggf. anteilige Steuerzahlung zurückleg...