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Abgabe einer Umsatzsteuererklärung kein festsetzungsverjährungshemmender Antrag
Die Abgabe einer Steuererklärung ist auch dann kein Antrag i. S. des § 171 Abs. 3 AO, wenn sie zu einer Steuervergütung (§ 168 Satz 2 AO) führen soll.
Die nach deutschem Recht (§ 169 AO) grundsätzlich vorgesehene Festsetzungsfrist von vier Jahren verstößt nicht gegen Unionsrecht, so der BFH. Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. Als „Antrag“ i. S. von § 171 Abs. 3 AO sind nur solche Willensbekundungen zu verstehen, die ein Tätigwerden der Finanzbehörden außerhalb des infolge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns au...