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NWB Nr. 47 vom Seite 3531

Inkassounternehmen – Erweiterte Darlegungs- und Informationspflichten ab 1. 11. 2014

[i]Frings, NWB 11/2014 S. 769In „letzter Sekunde“ der vorangegangenen Legislaturperiode ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (BGBl 2013 I S. 3714) vom Bundesrat verabschiedet worden und in seinen wesentlichen Teilen am in [i]www.bundesregierung.deKraft getreten; die Regelungen über Inkassodienstleistungen sind nunmehr zum in Kraft getreten.

Darlegungs- und Informationspflichten

[i]Einige Inkassounternehmen halten bewusst Informationen zu Forderungen zurück, um Schuldner zu verunsichernDie bisherige Rechtslage ist von einigen Inkassounternehmen gezielt ausgenutzt worden, um Informationen zum Auftraggeber, zum Forderungsgrund oder zu den Nebenkosten zu verschweigen und damit Privatpersonen über ihre Zahlungspflicht zu verunsichern. Dadurch sind Verbraucher häufig nicht in der Lage, die Berechtigung der gegen sie geltend gemachten Forderungen zu überprüfen und die Erfolgsaussicht einer Rechtsverteidigung zu beurteilen.

[i]Ab dem 1. 11. 2014 besteht gegenüber Privatpersonen eine Darlegungs- und Informationspflicht Die Neuregelung, die zum in Kraft getreten ist, verpflichtet die Inkassounternehmen zu gesteigerten Darlegungen und Informationen (§ 11a Abs. 1 Satz 1 RDG). Hiernach sind die registrierten Inkassodienstleister bereits bei der ersten Geltendmachung von Forderungen gegenüber Privatpersonen verpflichtet, bestimmte Informationen klar und verständlich zu übermitteln, wobei ein Hinweis auf ...