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Grenzüberschreitende sonstige Leistungen innerhalb eines Konzerns
, Skandia
Sonstige Leistungen zwischen Stammhaus und einer Betriebsstätte wurden bisher als nicht steuerbare Innenumsätze beurteilt, da die Umsätze innerhalb eines Unternehmens erbracht werden. Dies galt – zumindest aus deutscher Sicht – auch dann, wenn sonstige Leistungen an eine ausländische Betriebsstätte des Stammhauses erbracht wurden. Der Grundsatz der Einheit eines Unternehmens war auch über die Grenze des jeweiligen Ansässigkeitslandes hinaus maßgeblich. Mit seiner Entscheidung in der hat der EuGH diesen Grundsatz erheblich eingeschränkt, mit weitreichenden Konsequenzen für Konzerne, Konzernunternehmen und deren ausländische Betriebsstätten.
A. Hintergrund
Bisher wurde der Grundsatz der Einheit des Unternehmens lediglich bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen innerhalb der EU durchbrochen. Bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen zwischen in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten liegenden Unternehmensteilen musste die physische Lieferung im Warenabgangsland im Rahmen des sog. innergemeinschaftlichen Verbringens, welches umsatzsteuerfrei ist, gemeldet werden. Im Empfangsland wurde der Vorgang als innergemeinschaftlicher Erwerb, ...