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Gesellschaftsrecht | Beschränkung der Informationsrechte der Gesellschafter einer GmbH
Die Informationsrechte der Gesellschafter einer GmbH sind unabhängig von der Größe ihrer Beteiligung (§ 51a GmbHG). Sie umfassen neben dem Recht auf Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft auch ein umfassendes Auskunftsrecht über die Angelegenheiten der Gesellschaft auch außerhalb der Gesellschafterversammlung, welches grds. nur unter den Voraussetzungen des § 51a Abs. 2 GmbHG verweigert werden darf und im Übrigen seine Grenze (nur) in seiner zweckwidrigen Wahrnehmung findet (vgl. , BGHZ 135 S. 48). In diesem Sinne dürfen die Voraussetzungen [i]infoCenter „GmbH-Gesellschafter“ NWB GAAAB-05666für das Verfahren des Informationsverlangens bzw. -erteilens auch so lange näher (in der Satzung/anlässlich eines Gesellschafterbeschlusses) geregelt werden, wie sie sich dabei nicht als materiell den Infor...