1. Es besteht keine generelle Verpflichtung der Familienkasse, einen Billigkeitserlass auszusprechen, wenn Kindergeld bei
der Berechnung von Leistungen nach dem SGB II als Einkommen angesetzt wurde und es später mangels eines Kindergeldanspruchs
zur Rückforderung des Kindergeldes kommt. Vielmehr ist im Billigkeitsverfahren das Verhalten des Kindergeldberechtigten bzw.
Abzweigungsempfängers, des Sozialleistungsträgers und der Familienkasse zu würdigen und abzuwägen.
2. Die Entscheidung über einen Erlassantrag ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten in den von § 102 FGO gezogenen
Grenzen nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht hat.
3. Zweck des § 37 Abs. 2 AO ist es, den Behörden zu ermöglichen, den durch eine rechtsgrundlose Überzahlung von Kindergeld
eingetretenen Vermögensnachteil beim Kindergeldempfänger geltend zu machen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1944 Nr. 22 JAAAE-74646
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