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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 69/17 (Kg)

Gesetze: EStG § 68 Abs. 1, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, AO § 227, AO § 5, AO § 37 Abs. 1, AO § 37 Abs. 2, SGB II § 11, SGB II § 11b Abs. 1 Nr. 1, SGB II § 13 Abs. 1 Nr. 3, SGB II § 6 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 102, FGO § 101 S. 1, FGO § 101 S. 2, GG Art. 20 Abs. 1

Verpflichtung der Familienkasse zum Erlass von unberechtigt ausgezahltem, beim Empfänger auf Sozialleistungen angerechnetem Kindergeld

kein Kindergeldanspruch für in Elternzeit befindliche, ALG II beziehende Tochter

Leitsatz

1. Bestand für die Tochter kein Kindergeldanspruch, weil sie sich in Elternzeit befand und Arbeitslosengeld II bezog, so ist die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung auch dann rechtmäßig, wenn das an die Tochter weitergeleitete Kindergeld auf deren Arbeitslosengeld II angerechnet worden ist und diese Anrechnung nicht mehr nachträglich rückgängig gemacht werden kann (Anschluss an ).

2. In Fällen, in denen unberechtigt bezogenes Kindergeld auf Sozialleistungen angerechnet worden ist und bei Rückforderung des Kindergeldes eine nachträgliche Erhöhung dieser Sozialleistungen nicht in Betracht kommt, besteht bei einem Erlassantrag nach § 227 AO infolge einer Ermessensreduktion auf null eine Verpflichtung der Familienkasse zum Erlass der Kindergeldrückforderung, soweit das Kindergeld tatsächlich auf den Bezug von Sozialleistungen angerechnet worden ist. Das gilt auch dann, wenn der Bezieher der Sozialleistungen nicht versucht hat, noch nachträglich höhere, nicht um das Kindergeld gekürzte Sozialleistungen zu erhalten (gegen KG) und der Kindergeldanspruchsberechtigte seine Mitwirkungspflichten verletzt hat (z. B. gegen und v. , 16 K 3046/13 AO).

3. Es ist in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass Sozialleistungen nicht nachträglich höher festgesetzt werden können, wenn Kindergeld, das als Einkommen angerechnet worden ist, im Nachhinein von der Familienkasse zurückgefordert wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAG-68384

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