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Rückstellung für sog. freiwillige Abschlussprüfung
I. Gegenstand
Die Durchführung einer Jahresabschlussprüfung ist teilweise gesetzlich angeordnet (§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB), kann aber auch privat-autonom – durch Gesellschaftsvertrag oder als Teilbereich einer Kreditgewährung – vereinbart werden. Die bilanzrechtliche Frage geht dann dahin, ob die Kosten einer solchen „freiwilligen“ Abschlussprüfung für das vergangene Jahr einen Rückstellungsansatz erfordern.
II. Tatbestandsmerkmale …
1. … nach IFRS
Nach IAS 37.14 müssen zur Berechtigung des Rückstellungsansatzes förmlich drei, effektiv vier Tatbestandsmerkmale kumulativ vorliegen.
Das wichtigste Merkmal ist eine auf einem Vergangenheitsereignis beruhende gegenwärtig (am Bilanzstichtag) bestehende Verpflichtung (obligation). Eine solche Verpflichtung kann vertraglich oder gesetzlich begründet sein (IAS 37.10). Daneben kommen auch faktische Verpflichtungen (constructive obligations) mit dem Paradebeispiel des Kulanzobligos als rückstellungsbegründend in Betracht. Mit der „ obligation“ ist jedenfalls eine sog. Außenverpflichtung gemeint, die gegenüber Dritten besteht und auf einem Vergangenheitsereignis beruht. Aufwendungen, die mit der künftigen Geschäftstät...