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Der unbemerkte Skandal: USt bei Bauträgern
Kommentar
Wer Bauträger und die für sie tätigen Handwerker berät, ist schnell nah am Nervenzusammenbruch. Die Geschichte der Beurteilung der Leistungen der Handwerker an die Bauträger durch die Finanzverw. kann hier nicht dargestellt werden. Über die Jahre gab es verschiedene Lösungen, die dann dazu führten, dass der Bauträger die USt gem. § 13b UStG zu zahlen hat.
Wer ist nun als Bauträger einzustufen? Die Auffassung des BMF wurde durch den ) und dem folgend durch den BFH korrigiert (Urteil vom - V R 37/10). Ein Bauträger ist kein Bauleistender, mit der Folge, dass der leistende Handwerker und nicht der Bauträger die USt schuldet. Folglich war die Lösung des FA rechtswidrig. Gut beratene Bauträger haben entsprechend die durch das Verfahrensrecht möglichen Korrekturanträge gestellt. Das BMF hat diese Rechtsprechung dem Grunde nach anerkannt (Schreiben vom -IV D 3 – S-7279 / 11 /10002).Die Finanzämter erstatten die zu viel gezahlten USt. nicht, mit skurrilen „Begründungen“.
Da es weder sachliche noch rechtliche Gründe für die Verweigerung der Korrektur der USt gibt, wurde klammheimlich dieser „Sonderfall“ geregelt ...