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Haftungserleichterungen für den GmbH-Geschäftsführer bei Wettbewerbsverstößen
Erhebliche Haftungsreduzierung im Außenverhältnis
Galt es bislang als gesichert, dass ein GmbH-Geschäftsführer neben der von ihm vertretenen Gesellschaft auch persönlich für deren Wettbewerbsverstöße haftet, hat der BGH die Haftung des Geschäftsführers in seiner Entscheidung „Geschäftsführerhaftung“ ( NWB TAAAE-70603) nunmehr deutlich eingeschränkt. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße der von ihm vertretenen Gesellschaft kommt danach nur in Betracht, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach den allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern können. Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen hingegen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern.
Zum Thema sind in der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) aufrufbar:
infoCenter, „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ NWB AAAAD-82350
infoCenter, „Gesellschafter-Geschäftsführer“ NWB XAAAB-04820
GmbH – Anstellungsvertrag für Fremdgeschäftsführer – Schreibvorlage...