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Künftig zwei Bestätigungsvermerke?
I. Rechtsgrundlagen …
1. … allgemein
Die EU-Reform der Abschlussprüfung bereitet den „normalen“ Kapital- und Kap. & Co.-Gesellschaften keine übermäßigen Neuerungen. Sie sind niedergelegt in der Richtlinie 2014/56/EU in Änderung der Directive 2006/43/EC. Die Vorgaben dieser Richtlinie (EU-RL) für den Bestätigungsvermerk sind im vorhergehenden Streiflicht dargestellt worden . Die gültigen HGB-Vorgaben können weitergeführt werden oder bedürfen nur geringfügiger Anpassungen. Bedeutsame Änderungen des Prüfungsgeschehens allgemein und der Testierung des Abschlusses speziell bereitet dagegen die neue EU-Rechtsverordnung den Unternehmen öffentlichen Interesses („PIEs“), nämlich kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie Banken und Versicherungen. Diesen Unternehmensbereich regelt eine Verordnung VO (EU) 537/2014 (EU-VO), die unmittelbar geltendes europäisches Recht darstellt und ab dem mit einer hier nicht weiter interessierenden Ausnahme in Kraft tritt.
2. … Bestätigungsvermerk für PIEs
In Art. 10 dieser EU-VO sind die Regeln für den Inhalt des Bestätigungsvermerks enthalten. Dieser Artikel ergänzt die Vo...