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Kapitalertragsteuer bei Berufsverbänden
Fallgestaltungen für eine vollständige Abstandnahme oder einen reduzierten Kapitalertragsteuerabzug
[i]Zur Steuerbefreiung für Berufsverbände s. Burret, NWB 32/2012 S. 2610Kapitalerträge werden – abhängig von ihrer Art – bei Berufsverbänden entweder in vollem Umfang von der Kapitalertragsteuer befreit oder nur ermäßigt besteuert. Dies erfolgt entweder durch eine (vorherige) vollständige bzw. teilweise Abstandnahme oder eine (spätere) anteilige Erstattung. Die gesetzlichen Grundlagen sind aufgrund vielfältiger Querverweise nicht einfach zu verstehen. Der Beitrag geht auf die verschiedenen Fallgestaltungen ein und erläutert die jeweilige konkrete Vorgehensweise für den ordnungsgemäßen Kapitalertragsteuerabzug.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Hintergrund
[i]Ideeller Bereich – Vermögensverwaltung – wirtschaftlicher GeschäftsbetriebBerufsverbände finanzieren sich zum einen durch Mitgliedsbeiträge sowie zum anderen regelmäßig
aus steuerbegünstigten Erträgen aus der Verwaltung eigenen Vermögens (Vermögensverwaltung) oder
durch in vollem Umfang steuerpflichtige Erträge, die sie aus der Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben erzielen (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb).
Die Höhe der Kapitalertragsteuer ist abhängig davon, von wo diese Erträge letztendlich in den ideellen Bereich eines Berufsverbands gelangen. (Fiktive) Gewin...