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NWB direkt Nr. 38 vom Seite 974

Kapitalertragsteuer bei Berufsverbänden

Dr. Lutz Engelsing und Nora Backhaus

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB IAAAE-72539 Die Regelungen zum Kapitalertragsteuerabzug sind aufgrund ihrer verschiedenen Querverweise untereinander nicht leicht verständlich. Gerade Berufsverbände sollten sich trotzdem die Mühe machen, da die Kapitalertragsteuer – in Abhängigkeit von der Art der Kapitalerträge – von 25 % entweder auf 15 % reduziert wird oder überhaupt nicht anfällt. Als weitere Besonderheit ist zudem die Ausschüttungsfiktion aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in den ideellen Bereich zu beachten.

Ausführlicher Beitrag s..

Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug

[i]Kein Kapitalertragsteuerabzug bei ZinsenBei Zinsen, die in der Vermögensverwaltung eines Berufsverbands anfallen, wird gem. § 44a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen, wenn der Berufsverband dem auszahlenden Kreditinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung nach § 44a Abs. 4 EStG (NV-Bescheinigung; NV 2 B) vorlegt. Diese ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck (NV 2 A) bei dem für den Berufsverband zuständigen Finanzamt zu beantragen und gilt regelmäßig für Kapitalerträge, die dem Berufsverband in dem kommenden Dreijahreszeitraum zufließen. Zulässig ist nach dem (BStBl 2012 I S. 953, Rn. 295 bis 298a) auch eine amtlich be...