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Der künftige Bestätigungsvermerk für „Nicht-PIEs“
I. Rechtsgrundlagen
Die am in Kraft getretene
Richtlinie zur Änderung der Abschlussprüferrichtlinie 2014/56/EU (EU-RL) sowie die
Verordnung über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfer von Unternehmen öffentlichen Interesses VO (EU) 537/2014(EU-VO)
sehen auch unterschiedliche Ausprägungen des Bestätigungsvermerks vor.
Generell gilt: Für die Unternehmen öffentlichen Interesses („PIEs“) – kapitalmarktorientierte Unternehmen, Banken und Versicherungen – ergeben sich umfangreiche Anpassungen für das Prüfungsgeschehen insgesamt mit einer nennenswerten zusätzlichen Bürokratisierung . Demgegenüber sind die Änderungen in der EU-RL, die für alle Kapital- und Kap. & Co.-Gesellschaften in der EU gelten, von vergleichsweise geringfügigem Gehalt. Die Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht transformiert werden, also bis zum . Gegenstand der nachstehenden Überlegungen ist der Regelungsgehalt für den Bestätigungsvermerk in diesem Unternehmensbereich (also außerhalb der genannten PIEs).
II. Freiwillige Erweiterungen durch nationalen Gesetzgeber
Die Richtlinie gibt nur Mindestinhalte vor. Der nationale Gesetzgeber kann wie bishe...