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Anspruch des angestellten Fremd GmbH-Geschäftsführers auf betriebliche Altersversorgung ab dem 60. Lebensjahr
Ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH kann nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 30a BetrAVG bereits ab dem 60. Lebensjahr eine vorgezogene Betriebsrente verlangen, wenn er die in der Anspruchsgrundlage des § 30a BetrAVG genannten Voraussetzungen erfüllt hat. Auf seine konkrete Schutzbedürftigkeit im Einzelfall kommt es ebenso wenig an, wie auf den Umstand, dass ihm ab dem 60. Lebensjahr ein Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht ( NWB FAAAE-67259).
Durch die Regelung des mit Wirkung zum in Kraft getretenen § 30a BetrAVG werden im Anschluss an die entsprechende Forderung des EuGH in der Rs. Barber zur Entgeltgleichheit bzw. unterschiedlichen Altersgrenzen bei Männern und Frauen (vgl. , Slg. 1990 S. 1889, N...