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Zusammenschluss von Steuerberatern mit ausländischen Berufsangehörigen
Nach § 56 Abs. 3 StBerG ist ein Zusammenschluss von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten mit ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, zulässig, wenn diese im Ausland einen den in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen entsprechen (BMF, Bekanntmachung vom ).
Der Zusammenschluss berechtigt die ausländischen Sozietäten aber nicht, in Deutschland Steuerberatung zu leisten, es sei denn, sie sind nach dem Steuerberatungsgesetz zum Steuerberater bestellt oder nach § 3a StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.
Der BMF hat eine Aufstellung der ausländischen Berufsangehörigen, für die eine Vergleichbarkeit mit dem Beruf des Steuerberaters festgest...