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Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden – Präzision für bestimme Fälle
Anmerkung zur EuGH-Vorlage des
Seit nunmehr über 10 Jahren schreibt das UStG vor, dass eine Vorsteueraufteilung nach einem Umsatzschlüssel nur dann zulässig sein soll, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist (§ 15a Abs. 4 Satz 3 UStG). Bei gemischt genutzten Gebäuden führte dies bislang immer zur Anwendung eines Flächenschlüssels. Seitdem der EuGH in seiner Entscheidung „BLC Baumarkt“ () einem allgemeinen Vorrang des Flächenschlüssels widersprochen hat, musste der BFH seine Rechtsprechung bereits mehrmals an den Vorgaben aus Luxemburg ausrichten. Während sich der BFH bisher mit der Frage beschäftige, welcher Vorsteuerschlüssel präzisere Ergebnisse liefert, fragt er nun beim EuGH nach, ob die Anwendung des Schlüssels im Einzelfall überhaupt präzisere Ergebnisse liefert.
A. Ausgangslage
Ausgangspunkt für die aktuelle Vorlageentscheidung ist das oben genannte EuGH-Urteil sowie die Folgeentscheidungen des V. Senats des ) und ().
Der EuGH hatte entschieden, dass § 15 Abs. 4 UStG nicht den Vorgaben des Europarechts genügt. Nach Ansicht des EuGH darf nur in „bestimmten Fällen“ wie z. B. der Errichtung eines gemischt genutzten G...