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BBK Nr. 16 vom

Ordnungsgemäße Kassenführung bei der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG

Tobias Teutemacher

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Einzelaufzeichnungspflicht

[i]Teutemacher, Checkliste für eine ordnungsgemäße Kassenführung, BBK 23/2012 S. 1073 NWB SAAAE-23904In der Praxis kommt es zwischen Steuerberatern und Betriebsprüfern vermehrt zu Diskussionen darüber, wie die Kassenführung bei Unternehmern mit überwiegenden Bargeschäften zu führen ist, wenn diese ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Im Rahmen von Betriebsprüfungen wird bei diesen Unternehmern vermehrt die Kassenführung durch die Betriebsprüfung bemängelt, es kommt zu Zuschätzungen, weil Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nicht eingehalten wurden.

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind zwar keine „Bücher“ zu führen, dafür aber Aufzeichnungen und für diese gilt:

  • Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind einzeln aufzuzeichnen und durch Belege nachzuweisen, denn die Geschäftsvorfälle müssen sich gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 AO in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Die Einzelaufzeichnungen sind auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung grundsätzlich für jeden einzelnen Geschäftsvorfall gesondert vorzunehmen.

  • Kasseneinnahmen (Bareinnahmen) und Kassenausgaben (Barausgaben) sind gemäß § 146 Abs. 1 Satz 2 AO täglich auf...