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BBK Nr. 16 vom

Abzugsverbot nach § 8b KStG bei Abschreibungen auf Forderungen gegenüber Tochtergesellschaften

Karl Broemel und Dr. Volker Endert

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

[i]Grundlagen, Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen (§ 8b KStG) NWB KAAAE-61145Werden Darlehen von Kapitalgesellschaften an Kapitalgesellschaften ausgegeben und muss die hieraus resultierende Forderung zu einem späteren Zeitpunkt abgeschrieben werden, richtet sich die steuerliche Wirksamkeit dieser Abschreibung danach, ob der Gläubiger zugleich mehr als 25 % an dem Schuldner beteiligt ist. Sofern dies erfüllt ist, kann ein Abzug der Abschreibung mit steuerlicher Wirkung nicht erfolgen, es sei denn, die Fremdüblichkeit des Darlehens kann nachgewiesen werden.

[i]BFH, Urteil vom 12. 3. 2014 - I R 87/12 NWB KAAAE-67441Der BFH hat jüngst entschieden, dass die Regelung verfassungskonform und eine Beteiligung von mehr als 25 % zu irgendeinem Zeitpunkt ausreichend ist, um die Rechtsfolgen im Zeitpunkt der Wertminderung der Forderung eintreten zu lassen.

In der Praxis dürfte ein Nachweis der Fremdvergleichskonformität insbesondere in Altfällen schwierig werden, in denen die Darlehen bereits vor Aufnahme der Vorschrift in das Gesetz vergeben worden sind. Hierbei ist ein Wertminderungsaufwand auf Ebene des Gläubigers steuerlich ggf. nicht mehr abzugsfähig.