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Umwandlungsrecht | Übergang von Organstellung und WEG-Verwaltervertrag bei GmbH-Verschmelzung
Bei der Verschmelzung einer zur Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage bestellten juristischen Person auf eine andere juristische Person gehen die Organstellung S. 2313 [i]Verwaltervertrag für Haus-Eigentümergemeinschaften NWB GAAAE-54536und der Verwaltervertrag im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über. Der Verwaltervertrag erlischt dabei nicht in analoger Anwendung des § 673 BGB (zum Tod des Beauftragten), weil diese Bestimmung durch die im Umwandlungsrecht enthaltenen Spezialvorschriften verdrängt wird; er kann aber wegen der Verschmelzung vorzeitig gekündigt werden, wenn die Verwaltung durch den übernehmenden Rechtsträger nunmehr für die Wohnungseigentümer unzumutbar geworden ist.
Ungeklärt bleibt aber einstweilen, ob das Verwalteramt auch im Fall der Verschmelzung zweier Personengesellschafte...