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SteuerStud Nr. 8 vom Seite 461

Erbengemeinschaft als selbständiger Rechtsträger i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG

Anmerkungen zum

ORRin Dr. Nicola von Harenne

Mit Urteil vom hat der BFH erstmals entschieden, dass auch eine Erbengemeinschaft ein selbstständiger Rechtsträger i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG sein kann. Darin liegt eine längst überfällige Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des BFH, wonach die Erbengemeinschaft kein selbständiger Rechtsträger i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG sein sollte. Diese Änderung der Rechtsprechung im Grunderwerbsteuerrecht zur Frage der selbständigen Rechtsträgerschaft der Erbengemeinschaft ist ausdrücklich zu begrüßen, da die bisher vom BFH vertretene Rechtsauffassung zu dieser Rechtsfrage – wie der nachfolgende Beitrag zeigt – sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich nicht haltbar war und auch praktischen Erwägungen nicht gerecht wurde.

I. Erbengemeinschaft im Zivilrecht

1. Gesamtrechtsnachfolge bei mehreren Erben, § 1922 Abs. 1 BGB

Mit dem Eintritt des Erbfalls geht gem. § 1922 Abs. 1 BGB das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf die Erben über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist zwingendes Recht und kann daher z. B. auch durch Gesellschaftsverträge nicht abgeändert werden. Durch die Gesamtrechtsnachfolge werden mehrere Erben gemeinsam als Gesamthandsgemeinschaft Träger aller Nachlassrechte und -v...