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StuB Nr. 14 vom Seite 535

Bilanzierung überhöht ausgewiesener Umsatzsteuer

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach, Düsseldorf

I. Sachverhalt

Die U GmbH erbringt Bauleistungen und vereinnahmt darauf Abschlagszahlungen. Bei einer Außenprüfung im Jahr 04 stellt das FA fest, dass die U in 01 bis 03 die Umsatzsteuer (USt) irrtümlich teilweise doppelt ausgewiesen hatte, nämlich sowohl in den Abschlags- als auch in den Schlussrechnungen. Diese USt schuldet das Unternehmen nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG. In den Bilanzen 01 bis 03 ist hierfür jedoch kein Passivposten angesetzt. Unmittelbar nach Aufdeckung, d. h. in 04, berichtigt U die Rechnungen. Die Erstattung entsteht hieraus gem. § 14c Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 17 Abs. 1 UStG rechtlich erst für den Besteuerungszeitraum 05.

Die U GmbH hat in 01 bis 03 Verluste erzielt. Zur Vermeidung der Mindestbesteuerung (§ 10d Abs. 2 EStG) möchte sie diese Verluste nicht erhöhen und entweder die USt-Schulden in der Bilanz des Jahres der Aufdeckung (04) ansetzen oder hilfsweise den Erstattungsanspruch aus Rechnungskorrektur in den Jahren berücksichtigen, denen die zu Unrecht ausgewiesene USt zuzuordnen ist (01 bis 03). Das FA möchte hingegen in der Prüferbilanz die Schulden in 01 bis 03 und den Erstattungsanspruch in 04 ansetzen.

II. Fragestellung

Für welche Jahre sind in den Prüferbilanzen

  • die Schulden aus ...