Mehr drin als man glaubt
Kroatien-Anpassungsgesetz als „Jahressteuergesetz“
Der Bundesrat hat am dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – vielfach als Jahressteuergesetz 2014 bezeichnet – zugestimmt. Mit zu den wichtigsten Punkten gehört wohl die Rückkehr zum Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen. Hiermit reagiert der Gesetzgeber auf eine Entscheidung des BFH aus August 2013, in der der BFH entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden hatte, dass es beim Übergang der Steuerschuldnerschaft gerade darauf ankommt, dass der Leistungsempfänger die an in erbrachte Leistung seinerseits zur Erbringung von – steuerpflichtigen – Bauleistungen verwendet. Zu Recht wurden hier in der Praxis Abgrenzungsschwierigkeiten befürchtet. Wie soll ein Unternehmer z. B. sicher wissen, ob der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung selbst für eine steuerpflichtige Bauleistung verwendet? Dieser Unsicherheit hat der Gesetzgeber abgeholfen. Jetzt soll es vielmehr darauf ankommen, ob nachhaltig Bauleistungen erbracht werden. Diese Nachhaltigkeit soll mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamts nachgewiesen werden. Ob damit alle Unsicherheiten in diesem „Wechselspiel“ beseitigt wurden, wird die Zeit zeigen.
Neu aufgenommen wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auch eine Modifizierung des § 50i EStG. Dieser Paragraf war erst durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom zur Sicherstellung der Besteuerung späterer Veräußerungsgewinne in Wegzugsfällen in das Einkommensteuergesetz aufgenommen worden. Diese Vorschrift wies jedoch – aus Sicht des Gesetzgebers ungewollte – Lücken auf, denn die Besteuerung konnte durch eine einem Wegzug nachfolgende Umwandlung oder Einbringung ausgehebelt werden. Um diese Gestaltungsmöglichkeit zu unterbinden, wurde die Vorschrift jetzt um einen neuen Absatz 2 ergänzt.
Nachdem Hörster bereits in NWB 15/2014 S. 1059 den Referentenentwurf vorgestellt hat, befasst er sich nun ab Seite 2243 mit den im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens vorgenommenen zahlreichen Änderungen und Ergänzungen.
Übrigens: Zukünftig soll auch für Hörbücher der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 % gelten. Diese werden damit dem gedruckten Buch gleichgestellt. Bei einem Mehrwertsteuersatz von 19 % bleibt es hingegen bei Hörspielen. Es macht also zukünftig einen – wenn auch zugegebenermaßen kleinen – Unterschied in der Besteuerung, ob Ihre Kinder lieber Harry Potter als Hörbuch oder die Drei Fragezeichen als Hörspiel hören ...
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 2217
AAAAE-69368