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BFH 25.02.2014 X R 34/11, NWB 28/2014 S. 2066

Einkommensteuer | Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Begnügt sich ein Ehegatte mit der Zuwendung von laufenden Zahlungen unter Verzicht auf Pflichtteils- oder ähnliche Ansprüche (Zugewinnausgleich), ist im Regelfall von einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG auszugehen, sofern das den Vermögensübernehmern/Erben überlassene Vermögen ausreichend ertragfähig ist und die Parteien ihren Verpflichtungen wie vereinbart oder durch Vermächtnis bestimmt nachkommen. (2) Die Abziehbarkeit der Versorgungsleistungen korrespondiert lediglich materiell-rechtlich mit der Steuerbarkeit der privaten Versorgungsrente. Der Begünstigte ist deshalb zum Klageverfahren des Verpflichteten nicht notwendig beizuladen.

Anmerkung:

Im [i]Zur Übertragung privater Grundstücke gegen wiederkehrende Bezüge s. Paus, NWB 14/2014...BStBl 2004 II S. 95