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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 6 vom Seite 3

Fallbeispiel zur Einbringung einer Praxis in eine Berufsausübungsgemeinschaft nach § 24 UmwStG mit Sonderfall „Einbringung gegen Mischentgelt“

, BFH/NV 2013, 2006; NWB DokID: NWB IAAAE-47925

Kaum eine Vorschrift hat im Rahmen der steuerlichen Beurteilung und Gestaltung der Gründung oder Erweiterung von ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften größere Bedeutung als § 24 UmwStG. Diese Sonderregelung ermöglicht die steuerneutrale Einbringung der bisherigen Einzelpraxis des Arztes (oder seines Anteils an einer Berufsausübungsgemeinschaft) in eine Berufsausübungsgemeinschaft. Voraussetzung für die Steuerneutralität ist, dass die Gegenleistung für die Praxiseinbringung in Gesellschaftsrechten – einer Mitunternehmerstellung – an der (neuen) Berufsausübungsgemeinschaft besteht.  

Der BFH hat nun mit Urteil v. (X R 42/10, NWB DokID: NWB IAAAE-47925) entschieden, dass auch bei einer Einbringung gegen Mischentgelt – bestehend aus Gesellschaftsrechten und einer Darlehensforderung gegen die Personengesellschaft – die Steuerneutralität der Einbringung noch gewährleistet sein kann.

Grundsätzliches zu § 24 UmwStG

Wird eine Einzelpraxis (oder ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Berufsausübungsgemeinschaft eingebracht, liegt darin ein tauschähnlicher Vorgang. Der einbringende Arzt veräußert seine Einzelpraxis im Tausch gegen Ges...