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Erneute Änderung der umsatzsteuerlichen Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen
Anmerkungen zum
Mit dem erfolgt eine Anpassung und Klarstellung des (BStBl 2014, S. 233), in dem sich die Finanzverwaltung der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom und vom ) hinsichtlich der Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 S. 2 i. V. mit Abs. 2 Nr. 4 UStG und zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b Abs. 5 S. 5 i. V. mit Abs. 2 Nr. 8 UStG angeschlossen hat.
Zur Frage eines Vertrauensschutzes bei der Inanspruchnahme des leistenden Unternehmers bei Bauleistungen, bei denen auf Grund des o. a. der Leistungsempfänger nicht die Steuer schuldet, ergeht ein gesondertes BMF-Schreiben.
A. Gesetzliche Grundlagen
Nach § 13a Absatz 1 Nr. 1 UStG schuldet der Unternehmer, der die Leistung erbracht hat, die darauf entfallende Umsatzsteuer. Sind jedoch die Voraussetzungen des § 13b UStG erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die darauf entfallende Umsatzsteuer.
Nach der Entscheidung des BFH sind die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ...