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BGH: Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungsverträgen besteht bei fehlender Belehrung auch nach Fristablauf fort
[i]Welker, NWB 6/2014 S. 370Der BGH folgt mit seinem aktuellen Urteil vom - IV ZR 76/11 dem NWB HAAAE-52544 und gesteht Versicherungsnehmern auch noch Jahre nach dem Abschluss eines Lebens- und Rentenversicherungsvertrags eine abschlagsfreie [i] infoCenter „Lebensversicherung“ NWB HAAAA-57076 „Private Lebensversicherung“ NWB SAAAA-57081Rückabwicklung zu, sofern die ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht fehlt. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung zeigt einmal mehr die Bedeutung des Verbraucherschutzrechts und wird mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche praktische Auswirkungen zeitigen.
I. Vorabentscheidung des EuGH: Richtlinienwidrigkeit des § 5a Abs. 2 VVG
[i]Frist für Widerspruch ursprünglich ein JahrIn § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. war zugunsten des Versicherungsnehmers lediglich ein Widerspruchsrecht innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Vertragsabschluss vorgesehen. Der EuGH urteilte mit der o. g. Entscheidung (EuGH Rs. C-209/12) hierzu, dass eine Bestimmung, nach welcher ein Widerspruchsrecht bereits spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, nicht mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Zur Begründung führte der EuGH an, dass Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung i. V. mit Art. 31 Abs. 1 der Dritten Ri...