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Gesetzliche Krankenversicherung
infoCenter/Lexikon/Grundlagen
Meier, Krankenversicherung, infoCenter;
Meier, Sozialversicherungspflicht, infoCenter;
Meier, Pflegeversicherung, infoCenter;
Urbitsch, Krankenversicherung der Rentner, Lexikon Altersversorgung;
Urbitsch, Sozialversicherung, Lexikon Altersversorgung;
Schönfeld/Plenker, Pflegeversicherung, Lexikon Lohnbüro;
Schönfeld/Plenker, Jahresarbeitsentgeltgrenze, Lexikon Lohnbüro;
Schönfeld/Plenker, Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung, Lexikon Lohnbüro;
Schönfeld/Plenker, Krankengeldzuschüsse, Lexikon Lohnbüro;
Schönfeld/Plenker, Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge, Lexikon Lohnbüro;
Schönfeld/Plenker, Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, Lexikon Lohnbüro;
Zeitschriften
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Bücher/Kommentare
Becker/Kingreen, SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung, Kommentar, 3. Aufl. 2012, Verlag C.H.Beck;
Beck-OK, Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht;
Letherer (Hrsg.), Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Loseblatt, 95. Aufl. 2017, Verlag C.H.Beck;
Krauskopf/Knittel/Wagner (Hrsg.), Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Loseblatt, 92. Ergänzungslieferung 2016, Verlag C.H. Beck;
Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, Verlag C.H. Beck;
Laufs/Kern (Hrsg.), Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl. 2010, Verlag C.H.Beck;
Marburger, Der große Krankenkassenratgeber (SGB V), 1. Aufl. 2013, Walhalla;
Marburger, SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung, 14. Aufl. 2019, Walhalla;
Marburger, SGB XI – Soziale Pflegeversicherung, 10. Aufl. 2019, Walhalla;
Marburger Krankenversicherung und Vertragsrecht (SGB V), Pflegeversicherung (SGB XI), 5. Aufl. 2018
Marburger, Kassenleistungen voll ausschöpfen, 10. Aufl. 2017, Walhalla;
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz : SGG, Kommentar, 12. Aufl. 2017, Verlag C.H. Beck;
Peters (Hrsg.), Handbuch der Krankenversicherung Teil II, Loseblatt Stand Januar 2016;
v. Wulffen (Hrsg.), SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Kommentar, 8. Aufl. 2014, Verlag C.H. Beck;
Bundesministerium für Gesundheit, Ratgeber Krankenversicherung, 2017
A. Problemanalyse
1In der gesetzlichen Krankenversicherung sind heute über 90 % der deutschen Bevölkerung versichert. Sie ist neben der Pflege-, Renten-, Arbeits- und Unfallversicherung ein Teil des deutschen Sozialversicherungssystems und hat als Solidargemeinschaft die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern, § 1 S. 1 SGB V.
2Die Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und haben die Versicherten durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken, § 1 S. 3 SGB V. Grundleistungen sind gesetzlich vorgeschrieben, darüber hinaus kann jede Kasse individuelle Zusatzleistungen anbieten. Es gibt sechs Kassenarten, die von eigenen Verbänden vertreten werden. Gemeinsame Interessenvertretung aller gesetzlichen Krankenkassen ist der GKV-Spitzenverband.
3Die gesetzliche Krankenversicherung ist verpflichtend für alle Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Jahresarbeitsentgelt (Jahresarbeitsentgeltgrenze) sowie für andere Personenkreise. Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers diese Grenze, ist er von der Krankenversicherungspflicht befreit. Für Personen, die nicht pflichtversichert sind, besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft oder einer privaten Krankenversicherung. Besonderheiten bestehen bei Personen, die hauptberuflich selbständig tätig sind und zusätzlich eine Beschäftigung ausüben, ebenso wie bei Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.
4Die Bemessung der Beiträge richtet sich dabei nach einem festen – gesetzlichen und bundeseinheitlichen – Beitragssatz, der vom individuellen Einkommen abhängig ist. Ergänzt wird er bei vielen Krankenkassen durch einen einkommensabhängigen Zusatzbeitragssatz. Die Beiträge sind hier allein von den Versicherten zu tragen. Persönliche Gesundheitsrisiken des Versicherten werden dabei nicht berücksichtigt.
5Die Rechtsmaterie der Krankenversicherung ist weit verzweigt und umfangreich. Da die gesetzliche Krankenversicherung in erster Linie eine Versicherung der Arbeitnehmer ist, werden hauptsächlich die Regelungen für diesen Personenkreis dargestellt. Besonderer Wert wird dabei auf die Tatbestände gelegt, mit denen die Betriebe zu tun haben.
6Die gesetzliche Krankenversicherung ist in den vergangenen Jahren durch zahlreiche Gesetze geändert worden. Zu nennen ist hier beispielsweise das Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom , das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelgesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) vom , das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) vom , das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) vom , das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) vom . Ferner sind das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz – PsychEntgG) vom , das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) vom und das Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz – KFRG) vom zu nennen. Zu erwähnen ist auch das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15. 7 .2013 und vor allem das im Wesentlichen am in Kraft getretene Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) vom .
72015 sind weitere wichtige Gesetze im BGBl veröffentlich worden. Hier ist zuerst das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15. 4. 2015 zu nennen, das insbesondere Änderungen im Meldebereich gebracht hat. Der Leistungsbereich der GKV wird zum einen durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) vom und zum anderen durch das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) vom geändert und teilweise auch erweitert. Ebenfalls Änderungen im Leistungsbereich gab es durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom . Das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen vom brachte erhebliche Änderungen im Bereich der Beziehungen zu den Leistungserbringern. Weitere Änderungen brachten insbesondere das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom , das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) vom und das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz BTHG) vom .
8Aus dem Jahr 2017 ist zunächst das GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz vom , das sich im wesentlichen mit den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschäftigte. Zu nennen ist ferner das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom . Durch dieses Gesetz wurde Cannabis als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung etabliert. Ergänzend dazu ist die Cannabis-Begleiterhebungs-Verordnung – CanBV) vom ergangen. Das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) vom brachte insbesondere Änderungen im Bereich der Hilfsmittel. Weitere Änderungen und zwar im Arzneimittelbereich brachte das GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz – AMVSG) vom . Änderungen brachte auch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom . Dort geht es in erster Linie um Änderungen in Zusammenhang mit dem Mutterschaftsgeld. Dagegen geht es im Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften vom u. a. um Änderungen im Bereich der obligatorischen Anschlussversicherung. Auch das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.8.207 brachte Änderungen des SGB V, und zwar im Bereich des Beitragsrechts.
9Aus dem Jahre 2018 ist zunächst das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG) zu nennen, das im Wesentlichen am in Kraft getreten ist (BGBl 2018 I S. 646). Hier geht es darum, allen gesetzlich Versicherten einen gleichwertigen Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung zu ermöglichen, indem Wartezeiten auf Arzttermine verkürzt, das Sprechstundenangebot erweitert und die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen verbessert werden. Die Versorgung in ländlichen Vergütungen sowie Leistungsansprüche der Versicherten in einzelnen Bereichen der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung werden erweitert, z. B. durch Erhöhung der Zuschüsse beim Zahnersatz. Außerdem werden die Möglichkeiten der Digitalisierung mehr genutzt (Einführung der elektronischen Patientenakte). Im Wesentlichen traten die Änderungen am in Kraft, in Zusammenhang mit der Leistung „Zahnersatz“ aber erst zum .
Seit gelten die Neuregelungen durch das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz-GKV-VEG) vom , BGBl 2018 I S. 2387. Durch dieses Gesetz wird die Beitragsparität bei den Zusatzbeiträgen hergestellt. Seit werden die Zusatzbeiträge von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern jeweils zur Hälfte gezahlt.
Das Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch vom (BGBl 2019 I S. 350), das am in Kraft getreten ist, ändert § 24a Abs. 2 Satz 1 SGB V. Danach haben Versicherte nicht nur bis zum vollendeten 20., sondern bis zum vollendeten 22. Lebensjahr Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln. Dies gilt entsprechend für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden.
Das Gesetz zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ist verkündet worden (BGBl 2019 I S. 415). Es regelt auch Sachverhalte der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach seinem Artikel 4 tritt es an dem Tag in Kraft, an dem der Austritt des Vereinigten Königsreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen in Kraft getreten ist. Der Tag des Inkrafttretens wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im BGBl. bekannt gegeben.
Das 26. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGändG) vom (BGBl 2019 I S. 1048) ändert zwar nicht das SGB V, berührt aber durch die Änderungen des § 13 BAföG auch die soziale Krankenversicherung. Es ist am in Kraft getreten.
Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom (BGBl 2019 I S. 1202) ändert durch seinen Artikel 12 zahlreiche Vorschriften des SGB V. Es geht dabei u. a. um Schutzimpfungen, Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln, aber auch um die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern z. B. von Krankenhausbehandlung und Arzneimitteln, aber auch digitale Verordnungen usw. Das Gesetz ist im Wesentlichen am in Kraft getreten.
Das Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU vom (BGBl 2019 I S. 1626)5 berührt auch den Datenschutz der gesetzlichen Krankenversicherung.
Art. 2 und 3. des Hebammenreformgesetzes (HebRefG) vom (BGBl 2019 I S. 1759) ändert mit Wirkung seit 1.1. bzw. Vorschriften des SGB V (Fahrkosten und Leistungserbringerrecht).
Das SGB V wird auch durch das Gesetz zur Stärkung und Modernisierung der beruflichen Bildung vom (BGBl 2019 I S. 2522) geändert.
Zu wesentlichen Änderungen ist es am durch das Digitale-Versorgungs-Gesetz (DVG) gekommen (BGBl 2019 I S. 2562).
Änderungen zum des SGB V brachte auch das Gesetz für bessere und unabhängige Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom (BGBI 2019 I S. 2789). Dadurch werden die Medizinischen Dienste organisatorisch von den Krankenkassen gelöst. Dies soll ihre Unabhängigkeit gewährleisten und sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben stärken. Änderungen gab es auch durch das insoweit am in Kraft getretene Implantateregister-Errichtungsgesetz vom (BGBI 2019 I S. 2494).
2020 ändert sich auch die Beitragsberechnung für Betriebsrenten.
Das GKV- Betriebsrentenfreibetragsgesetz vom hat hier einen Freibetrag für die Betragsberechnung eingeführt.