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Transparenz einer Rückzahlungsklausel für Fort- und Weiterbildungskosten
Eine als AGB ausgestaltete Rückzahlungsklausel für Fort- und Weiterbildungskosten muss das Kostenrisiko des Arbeitnehmers sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach klar erkennen lassen und darf dem Arbeitgeber keine ungerechtfertigten Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume eröffnen. Von daher verstößt eine Klausel, in der der Arbeitgeber die Art und die Berechnungsgrundlagen der ggf. zu ermittelnden Kosten nicht angibt und die einzelnen Positionen nicht genau und abschließend bezeichnet, gegen des Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 BGB) und benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen ( NWB GAAAE-47447).
Das BAG hat mit dieser Entscheidung wohl endgültig die Möglichkeiten, Rückzahlungsklauseln für eine Vielzahl von Fällen in Arbeitsverträgen aufnehmen zu wo...