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Buchführung | Hinzuschätzung bei fehlerhafter Kassenbuchführung
Nach dem Urteil des FG Münster bestehen erhöhte Anforderungen an die Kassenbuchführung, wenn die Betriebseinnahmen wegen Unzumutbarkeit nicht einzeln aufgezeichnet werden. Der Kaufmann muss dann u. a. entweder die angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel und Bons aufbewahren oder aber die Einnahmen und Ausgaben anhand eines Kassenberichts nachweisen . Außerdem muss die Kassensturzfähigkeit jederzeit gegeben sein.
[i]Handschriftliche Vermerke auf den BonsDiese erhöhten Anforderungen sowie weitere Grundanforderungen waren im Streitfall nicht gegeben: Ein Fischhändler konnte weder Betriebsanleitungen noch Programmierungsprotokolle für die einzelnen Kassen noch einzelne Z-Bons oder Stornobuchungen vorlegen. Dafür wiesen zahlreiche Bons handschriftliche Vermerke auf, z. B. „Kasse defekt“ oder „Versuch der Steue...