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Steuerrecht | Überschreitung der Gewinngrenze des § 7g EStG durch Auflösung einer Ansparrücklage
Die Gewinngrenze für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG kann durch Auflösung einer nach altem Recht gebildeten Ansparrücklage im Sinne von § 7g Abs. 3 EStG a. F. überschritten werden. Die Bildung eines IAB ist dann nicht mehr zulässig.
Im Streitfall reichte ein Unternehmer für 2008 seine Einnahmen-Überschussrechnung ein, aus der sich ein Gewinn in Höhe von 64.924 € ergab. Außerdem musste der Unternehmer eine 2006 gebildete Ansparrücklage in Höhe von 56.000 € auflösen. Der Kläger zog von seinem Gewinn 2008 einen IAB in Höhe von 49.800 € ab. [i]Gewinngrenze 100.000 €Das FA erkannte den IAB nicht an, weil die Gewinngrenze von 100.000 € überschritten worden sei.
[i]Auflösung der Ansparrücklage ist BetriebseinnahmeDas FG wies die Klage ab, weil die Auflösung der Ansparrücklage den Gewinn gemäß § 7g Abs. 6 EStG a. F. erhöhte. Damit betrug der maßgebliche Gewin...