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NWB Nr. 14 vom Seite 976

Vorsicht bei Aufforderungen zu Einspruchsrücknahmen!

Dr. Johannes R. Nebe

Aktuell ist eine verstärkte Aktivität der Finanzverwaltung zu beobachten, massenhaft „alte“, bisher ruhende, Einspruchsverfahren wieder aufzunehmen und die Steuerpflichtigen zur Rücknahme der Einsprüche wegen tatsächlicher oder angeblicher Erledigung der Bezugs-Musterverfahren aufzufordern. Dabei „droht“ die Finanzverwaltung häufig zeitnahe Einspruchsentscheidungen an, falls keine „vollumfängliche“ Einspruchsrücknahmen erfolgen.

[i]Zu Vorläufigkeitsvermerken s. beispielsweise Nebe, NWB 32/2010 S. 2522; zur Verfahrensruhe s. Nebe, NWB 44/2011 S. 3664Gesichtspunkte des Umfangs und der Wirksamkeit der Vorläufigkeitsvermerke und des Ruhens von Einspruchsverfahren wegen anhängiger Musterverfahren sind immer wieder aktuelle Fragen des steuerlichen Verfahrensrechts sowie Gegenstand von Fachbeiträgen (zur Reichweite der Vorläufigkeitsvermerke z. B. Nebe, NWB 6/2010 S. 401; ders., NWB 32/2010 S. 2522; zur Verfahrensruhe bei Musterverfahren z. B. Nebe, NWB 4/2011 S. 266; ders., NWB 44/2011 S. 3664; ders., NWB 1/2012 S. 12; ders., NWB 26/2012 S. 2126; ders., NWB 36/2012 S. 2902; ders., Stbg 3/2014 S. 106). Eine spezielle verfahrensrechtliche Situation wird dabei mitunter nicht ausreichend seitens der Finanzverwaltung berücksic...