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Arbeitsrecht | Steuerhinterziehung als Kündigungsgrund
Steigert eine langjährig beschäftigte Angestellte ihre Nettoeinkünfte dadurch, dass sie ihren Lohn teilweise verdeckt über zwei auf geringfügiger Basis Beschäftigte abrechnen und sich diesen über jene direkt auszahlen lässt, rechtfertigt eine solche schwerwiegende Verletzung der Rücksichtnahmepflicht (§ 241 BGB) die (ordentliche) Kündigung selbst [i]infoCenter „Steuerhinterziehung“ NWB TAAAB-80024 dann, wenn die Angestellte hierbei in Kenntnis oder mit Zustimmung des Vorgesetzten gehandelt haben sollte.
Im Streitfall war die (schwerbehinderte) Angestellte bei einem überregionalem Reinigungsunternehmen über Jahre hinweg ohne Beanstandungen als Vorarbeiterin tätig und hatte zwar in Übereinstimmung mit dem Betriebsleiter das „Lohnsplitting“ praktiziert, welches aber von der auswärtigen Geschäftsführung selbst offenbar nicht gebilligt ...