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Haftungsrecht | Schadensersatzpflicht des Mieters bei Schlüsselverlust
Hat ein Mieter einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren, umfasst der zu leistende Schadensersatz (§ 249 Abs. 2 BGB) auch die Kosten des Austauschs der Schließanlage, wenn dies wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Allerdings liegt ein ersatzpflichtiger Vermögensschaden erst dann vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist.
Nach der untergerichtlichen und jetzt vom BGH bestätigten Rechtsprechung kann ein Vermieter die Schließanlage nur dann auf Kosten des Verlierers austauschen lassen, S. 826wenn die Umstände des Schlüsselverlustes befürchten lassen, dass der Finder den Schlüssel der dazugehörigen Wohnung zuordnen kann, so z. B. bei Verlust zusammen mit entsprechenden Papieren. Umgekehrt entfällt eine Ersatzpflicht, wenn nach a...