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Zahlungen einer Gemeinde an einen Land- und Forstwirt für Umwandlung landwirtschaftlicher Nutzflächen in forstwirtschaftliche Nutzflächen
(1) Zahlungen, die ein den Gewinn zulässigerweise nach § 13a EStG ermittelnder Land- und Forstwirt von der Kommune für die Umwandlung landwirtschaftlicher in forstwirtschaftliche Nutzflächen und die damit verbundene Wertminderung erhält, sind durch den Grundbetrag nach § 13a Abs. 4 EStG abgegolten und nicht (zusätzlich) als Gewinne aus forstwirtschaftlicher Nutzung i. S. des § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. (2) Soweit jedoch Zahlungen der Kommune die Kosten des Land- und Forstwirts für die Aufforstung abdecken sowie die dabei von ihm erbrachten Arbeitsleistungen entschädigen sollen, sind sie der forstwirtschaftlichen Nutzung i. S. des § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen (Bezug: § 13 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG 1999/2000/2002).
(1) Soweit die kommunalen Zahlungen für die Finanzierung der...