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Steuerliche und handelsrechtliche Aufbewahrungspflichten
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB FAAAE-56285 Zu Beginn eines jeden Jahres wandert ein großer Teil der aufbewahrten Geschäftsunterlagen in den Reißwolf. Allerdings sollte nicht alles, was sich über die Jahre angesammelt hat, blindlings weggeworfen werden. Allzu großer Ordnungssinn kann sich rächen, denn eine Reihe von Belegen müssen für das Finanzamt aufbewahrt werden. Darüber hinaus sieht aber auch das Handelsrecht Aufbewahrungspflichten vor. Schließlich spielen viele Unterlagen auch noch zu Beweiszwecken eine Rolle. Die Entsorgung sollte daher sorgfältig durchgeführt werden.
Ausführlicher Beitrag s..
Gesetzliche Grundlagen
[i]Rechtsgrundlagen befinden sich im HGB und der AODie steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten und -fristen ergeben sich aus § 257 HGB und § 147 AO. Grds. wird zwischen Fristen von sechs und zehn Jahren unterschieden. Geschäftsbücher, Inventare, Bilanzen sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen und Belege sind zehn Jahre aufzubewahren. Empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, sind sechs Jahre aufzubewahren.