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Einbringungen in Kapitalgesellschaften
Von der Sperrfristbehaftung bis zur Langlebigkeit einbringungsgeborener Anteile
Mit der Reform des Umwandlungssteuerrechts durch das SEStEG hat der Gesetzgeber das bisherige Konzept der sog. einbringungsgeborenen Anteile abgelöst und durch eine Sperrfristregelung, die eine rückwirkende Besteuerung des zugrunde liegenden Einbringungsvorgangs zum Gegenstand hat, ersetzt. Ungeachtet dessen sind gem. § 27 Abs. 3 UmwStG die bisherigen Regelungen des UmwStG 1995 für einbringungsgeborene Anteile weiterhin anwendbar. Neben den aktuellen Regelungen zur Sperrfristbehaftung erhaltener bzw. eingebrachter Anteile dürfen demnach die Regelungen des UmwStG 1995 hinsichtlich der Besteuerung einbringungsgeborener Anteile nicht außer Acht gelassen werden. Hinzu kommt, dass Fallkonstellationen auftreten können, in denen die „Steuerverstrickung“ einbringungsgeborener Anteile von ursprünglich sieben Jahren nach Auffassung der Finanzverwaltung auf bis zu 14 Jahre ausgedehnt werden kann. Dieser Beitrag gibt zunächst einen systematischen Überblick über die umwandlungssteuerrechtlichen Regelungen zur Einbringung in Kapitalgesellschaften. Darauf aufbauend wird das Zusammenspiel der Besteuerungskonzepte in Bezug auf sperrfristbehaftete und einbringungsgeborene Anteile dargestellt.