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Berufliche Niederlassung des Geschäftsführers als Anerkennungsvoraussetzung
Eine Steuerberatungsgesellschaft kann auch dann anerkannt werden, wenn die erforderliche berufliche Niederlassung ihres Geschäftsführers am Ort der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich im Zeitpunkt über den Anerkennungsantrag noch nicht unterhalten wird, sofern es nicht erkennbar an der ernstlichen Absicht fehlt, eine solche Niederlassung alsbald zu begründen und unterhalten. Die Anerkennung der Gesellschaft darf unter die aufschiebende Bedingung gestellt werden, ihre werbende Tätigkeit erst dann zu entfalten, wenn der Geschäftsführer eine Niederlassung tatsächlich begründet hat (Bezug: §§ 49 und 50 StBerG).
Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG muss mindestens einer der zu Geschäftsführern bestellten Steuerberater seine Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich unterhalten. Diese...