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Bei Verstößen einer GbR haften Gesellschafter nur auf das Gläubigerinteresse
(1) Besteht eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung einer GbR, haften ihre Gesellschafter regelmäßig allein auf das Interesse und nicht persönlich auf Unterlassung, falls die Gesellschaft das Unterlassunggebot verletzt. (2) Wird eine Unterlassungserklärung für eine GbR abgegeben, nachdem sie vom Gläubiger abgemahnt worden ist, ist es grundsätzlich nicht treuwidrig, wenn sich ihre Gesellschafter darauf berufen, dass für sie keine vertragliche Unterlassungspflicht begründet worden ist ( NWB HAAAE-44940).