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Besteuerungsrecht für die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a EStG 2002 bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
Veräußert ein in Belgien ansässiger Mitunternehmer einer Schiffsbetriebs-KG mit Sitz in Deutschland seinen Mitunternehmeranteil und wird ihm aus diesem Anlass anteilig der auf ihn entfallende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG 2002 zugerechnet, steht Deutschland im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht des Mitunternehmers das Besteuerungsrecht unabhängig davon zu, ob der Gewinn als laufender oder als Veräußerungsgewinn zu qualifizieren ist (Bezug: § 5a Abs. 4 Satz 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 2002; Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2 und 3, Art. 22 Abs. 3 DBA-Belgien).
Wird für ein Handelsschiff im internationalen Verkehr zur Gewinnermittlung durch Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG optiert, ...