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Zustimmung des FA zur Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres für den Gewerbebetrieb eines Land- und Forstwirts
(1) Kann ein Land- und Forstwirt erst nach Beginn des Wirtschaftsjahres für seinen Betrieb erkennen, dass sich aus diesem Betrieb ein Gewerbebetrieb herausgelöst hat, reicht es für die Ausübung des Wahlrechts zur Bestimmung eines dem land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr entsprechenden Wirtschaftsjahres für den Gewerbebetrieb aus, wenn er dem FA einen einheitlichen Jahresabschluss für den Gesamtbetrieb verbunden mit einer sachlich nachvollziehbaren Aufteilung des Gewinns auf den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und den Gewerbebetrieb vorlegt. (2) Das FA erklärt konkludent seine Zustimmung zur Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres für den Gewerbebetrieb eines Land- und Forstwirts, wenn es im Einkommensteuerbescheid der Steuererklärung folgt, der...