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BBK Nr. 1 vom

Buchung und Bilanzierung beim Erbbaurecht

Karl Broemel und Dr. Volker Endert

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

[i]infoCenter, Erbbaurecht NWB IAAAB-05366Das Erbbaurecht stellt das vererbliche und veräußerliche Recht an einem Grundstück dar, ein Gebäude hierauf zu errichten und zu nutzen. Der Grundstücksbesitzer wird auch als „Verpflichteter“ bezeichnet, da sein Grundstück mit dem Erbbaurecht „belastet“ ist. Er erhält regelmäßig eine Vergütung für die Bestellung des Rechts, den sog. Erbbauzins. Der „Berechtigte“ hingegen darf das Grundstück auf eigene Kosten bebauen und muss den Erbbauzins entrichten.

[i]Rätke, Die Bilanzierung des Erbbaurechts in Handels- und Steuerbilanz, BBK 5/2007 S. 255 NWB VAAAC-38483Das Erbbaurecht wird typischerweise für eine Dauer von 99 Jahren bestellt. Bei Beendigung fällt das vom Berechtigten errichtete Bauwerk in das Eigentum des Verpflichteten, der eine entsprechende Entschädigung an den Berechtigten zu zahlen hat. Gleiches gilt für den sog. „Heimfall“, der das Erbbaurecht bei vertraglich festgelegten Voraussetzungen beendet, meist bei Zahlungsverzug des Berechtigten. Der Entschädigungsanspruch unterliegt der Vertragsfreiheit und kann in der Praxis sowohl ausgeschlossen als auch gesondert vereinbart werden.

[i]Bilanzierung als schwebendes GeschäftGrundsätzlich stellt das Erbbaurecht ein schwebendes Geschäft dar, das als solches keine...