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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 1 vom Seite 5

Die Bürgschaft der MVZ-GmbH

Dr. Haack

1. Einleitung

Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) in der Rechtsform einer GmbH ist u. a. Voraussetzung, dass die Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen für Forderungen von kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das MVZ aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben. Bislang war umstritten, durch wen die Bürgschaft abgegeben werden sollte, wenn der Gesellschafter der MVZ-GmbH wiederum eine Kapitalgesellschaft war. Mitunter wurde die Ansicht vertreten, dass in diesen Fällen die hinter der GmbH stehenden natürlichen Personen die Bürgschaft abgeben sollen. Dieser Rechtsansicht ist nun das LSG Nordrhein-Westfalen mit seinem Urteil v. – L 11 KA 45/12 – entgegen getreten. Das LSG hat in einem nicht rechtskräftigen Urteil festgestellt, dass allein die juristische Person, die Gesellschafter einer MVZ-GmbH ist, die Bürgschaft beizubringen hat.

2. Hintergründe

Durch das am in Kraft getretene Vertragsarztänderungsgesetz (VÄndG) wurde die Vorschrift des § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V eingeführt, nach der ein MVZ, wenn es in Form einer Kapitalgesellschaft betrieben wird, eine Bürgschaft seines, bzw. seiner Gesellschafter beizubr...