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LG Stuttgart 16.09.2013 16 O 616/12, NWB 51/2013 S. 4024

Insolvenzrecht | Feststellung der Zahlungsunfähigkeit aufgrund von Indiztatsachen

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) liegt regelmäßig vor, wenn ein Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen mehr als 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten erfüllen kann. Zahlungsunfähigkeit droht, wenn eine solche Liquiditätslücke unter Berücksichtigung der bestehenden, aber erst künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten und der im entsprechenden Zeitraum verfügbaren Zahlungsmittel voraussichtlich eintreten wird. Ein einzelner Gläubiger, der von seinem Schuldner Leistungen erhält, wird die zur Beurteilung [i]Ehlers, NWB 50/2013 S. 3974dieser Voraussetzungen notwendigen Tatsachen zwar meist nicht kennen, weil es ihm an dem erforderlichen Gesamtüberblick fehlt. Ein solcher Gläubiger kann eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit aber zumindest aus dem ihm gegenüber erfolgten Zahlu...