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BFH 7.11.2013 X K 13/12, NWB 51/2013 S. 4022

Finanzgerichtsordnung | Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Dauer eines Gerichtsverfahrens ist nur dann „unangemessen“ i. S des § 198 GVG, wenn eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen feststellbar ist. (2) Die gem. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Vordergrund stehende Einzelfallbetrachtung schließt es aus, konkrete Fristen für die Gesamtdauer eines Verfahrens zu bezeichnen, bei deren Überschreitung die Verfahrensdauer als unangemessen anzusehen ist. Allerdings spricht bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das im Vergleich zu dem bei derartigen Verfahren typischen Ablauf keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, eine Vermutung dafür, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mi...