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Kostenfestsetzung bei bewilligter Prozesskostenhilfe
Keine Gebührenfestsetzung zugunsten des beigeordneten Bevollmächtigten nach wirksamer Aufrechnung
[i] FG Köln, Beschluss vom 26. 7. 2013 - 10 Ko 3989/12 NWB SAAAE-44394 Das FG Köln folgt in seinem NWB SAAAE-44394 der zivilgerichtlichen Rechtsprechung, nach der die unterschiedlichen Möglichkeiten der Gebührenfestsetzung, die der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Bevollmächtigte eines obsiegenden Beteiligten hat, alternativ nebeneinander stehen. Dem Bevollmächtigten steht gegen die Kostenfestsetzung des Gerichts ein eigenes Beschwerderecht zu. Nach wirksamer Aufrechnung des Prozessgegners im Anschluss an eine Kostenfestsetzung zugunsten des Beteiligten ist allerdings keine Änderung der Kostenfestsetzung mehr möglich, so dass der Bevollmächtigte seinen Gebührenanspruch zumindest in erheblicher Höhe verliert.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Beschluss des FG Köln vom 26. 7. 2013 - 10 Ko 3989/12 – Ausgangsfall
[i]Finanzamt erklärt Aufrechnung der zu erstattenden Kosten mit SteuerrückständenDen Klägern des Ausgangsverfahrens war Prozesskostenhilfe gewährt und der Bevollmächtigte zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet worden. Nach dem Obsiegen im Klageverfahren beantragte der Bevollmächtigte, „die Kosten gegen den Verfahrensgegner gem. §§ 103 ff. ZPO” fe...