Kostenfestsetzung bei bewilligter Prozesskostenhilfe
Leitsatz
1) Nach bewilligter PKH und Obsiegen der Klage hat der Bevollmächtigte die Wahl, eine Kostenfestsetzung zugunsten des Beteiligten
(§§ 103 ff. ZPO) oder im eigenen Namen (§ 126 Abs. 1 ZPO) zu beantragen, oder - alternativ bzw. ergänzend - gemäß § 55 RVG
die (geringere) Vergütung aus der Staatskasse zu fordern.
2) Die Möglichkeiten zur Gebührenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO bzw. § 126 Abs. 1 ZPO stehen parallel und gleichwertig nebeneinander.
3) Es ist nicht die Aufgabe des Kostenbeamten, die für den Bevollmächtigten günstigste Gestaltungsmöglichkeit auszuwählen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1793 Nr. 21 SAAAE-44394
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